Statutes / Satzung des Ecobytes e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Ecobytes e.V."
Er hat seinen Sitz in Witzenhausen und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, Aktivisten, Künstlern, Vereine, kleine Unternehmen, und Privatpersonen über den nachhaltigen Umgang mit Elektronik und Computertechnologie zu informieren, sowie ihnen sichere, energiesparende und klimafreundliche Internetdienste und -dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Der Verein fördert weiterhin den gleichberechtigten und offenen Zugang zur Informationstechnologie.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
Betreiben einer Informationsseite im Internet zum Thema “Nachhaltige IT”
Teilnahme an und Durchführung von Konferenzen und Treffen
Zurverfügungstellung von Serverplatz und regelmäßiger Wartung der Server
Entwicklung und Durchführung von Softwareprojekten
Forschung zu IT-Lösungen im Bereich alternativer Energie- und Wirtschaftssysteme
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Absatz 2 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, per E-Mail oder Onlineformular, die an den Vorstand zu richten ist erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Die Beiträge können in Euro oder in Komplementärwährungen bezahlt werden, sie können auch mit Leistungen im Verein verrechnet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per signierter E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist nicht weisungsgebunden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinige Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
Die Beschlüsse sind per E-Mail zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden digital zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an „Transition Town Witzenhausen e.V.“, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Witzenhausen, 5.12.2013
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